Dr. Christoph Bergner, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Mitglied des Deutschen Bundestags, Mitglied im Beirat des BfDT
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Folgende Merkmale sind für das demokratische Prinzip nach Art. 20 des Grundgesetzes kennzeichnend:
In Art. 20 Abs. 2 GG ist das Prinzip der Volkssouveränität verankert. Danach muss jede staatliche Machtausübung durch das Volk legitimiert sein. Aus diesem Grund müssen die staatlichen Organe entweder, wie die Parlamente, aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden. Weiterhin setzt das Prinzip der Volkssouveränität voraus, dass die Amtsinhaber dem Volk bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich sind und ihres Amtes enthoben werden können.
Für das Repräsentationsprinzip ist innerhalb eines politischen Systems kennzeichnend, dass das Volk nicht direkt, sondern durch Repräsentation, d.h. durch ein gewähltes Vertretungsorgan, die Staatsgewalt ausübt. Die demokratischen Rechte der Bevölkerung bestehen in der repräsentativen Demokratie vor allem in der Beteiligung an Wahlen, aber auch in der Mitwirkung in Parteien, Verbänden und Initiativen. Die gewählten Volksvertreter sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG).
Aus dem Repräsentationsprinzip folgt das Erfordernis regelmäßiger Wahlen zu den Volksvertretungen. Grundfunktionen und Merkmale demokratischer Wahlen sind die Repräsentation des Volkes in den Volksvertretungen, die Legitimation und Kontrolle der Regierung sowie die Willensartikulation der Wähler. Nach den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen müssen Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein (Art. 38 Abs. 1 S. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG).
Das Mehrheitsprinzip beschreibt einen Rechtsgrundsatz, nach dem sich eine Minderheit dem Beschluss der Mehrheit zu fügen hat. Die freie Selbstbestimmung Einzelner wird dadurch zwar eingeschränkt; ohne Mehrheitsprinzip wären Entscheidungen in einer pluralistischen Gesellschaft aber nicht möglich. Es wird dabei erwartet, dass die Minderheit den mehrheitlichen Entschluss respektiert und anerkennt.
Im Demokratieprinzip wurzeln zugleich das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, und das Recht auf verfassungsmäßige Ausübung der Opposition. Dieser Schutz stellt das Mehrheitsprinzip nicht in Frage, sondern zielt vielmehr auf Möglichkeiten für Minderheiten und Opposition, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen.
Aufgabe der Parteien ist es, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Die demokratische Willensbildung setzt eine gewisse Bündelung der politischen Kräfte voraus. Allerdings kann sich die für die Demokratie notwendige Konkurrenz der Meinungen nicht in einem Einparteiensystem entfalten. Nur in einem Mehrparteiensystem können sich unterschiedliche Meinungen in dem notwendigen Maße organisieren, dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfügung stehen.
Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Mitglied des Deutschen Bundestags, Mitglied im Beirat des BfDT
An die Spitze des Verfassungstextes haben die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes bewusst die Grundrechte gestellt. Damit wollten sie nach den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime die besondere Bedeutung der Menschen- und Bürgerrechte für die freiheitliche Demokratie betonen und verdeutlichen, dass der Staat für die Menschen da ist - und nicht umgekehrt.
Deshalb steht am Anfang unserer Verfassung in Artikel 1 Abs. 1 der Schutz der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". In Absatz 2 bekennt sich das deutsche Volk darum „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt".
Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte umfassen klassische Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegen den Staat - wie z.B. die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit -, allgemeine und spezielle Gleichheitsrechte, aber auch Teilhabe- bzw. Leistungsrechte - wie z.B. für den Zugang zu den Gerichten und Universitäten. Unsere Grundrechte sind auch nach 60 Jahren noch zeitgemäß, obwohl viele Fragen, die sich heute stellen, wie etwa in der Biomedizin oder im Hinblick auf die modernen Kommunikationsmittel, von den Verfassern des Grundgesetzes nicht vorhergesehen werden konnten. Das Grundgesetz ist keine starre, sondern eine der Auslegung fähige und bedürftige Verfassung. Gerade die Interpretation der Grundrechte ist angesichts neuer Gefährdungs- oder Konfliktlagen in hohem Maße entwicklungsfähig, was jüngst in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zur sogenannten Online-Durchsuchung wieder deutlich wurde.
Besonderen Schutz erfahren die Grundrechte durch die Rechtsprechung. Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten als Hüter der Grundrechte bewährt. Es hat in vielen auch politisch umstrittenen Fragen dafür Sorge getragen, dass die Bindung aller Staatsgewalten an die verfassungsrechtliche Ordnung immer wieder zur Geltung gebracht wurde. Und es hat deutlich gemacht, dass die Grundrechte auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander ausstrahlen. Die gleiche Würde eines jeden Mitmenschen anzuerkennen sind wir alle aufgerufen - eine Grundvoraussetzung von Demokratie und Toleranz.